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Umweltfreundliche Büroausstattung für Ihren Schreibtisch

Umweltfreundliche Büroausstattung für Ihren Schreibtisch

Recycelte Materialien Alle Leitz Recycle-Produkte bestehen zu einem höchstmöglichen Prozentsatz aus recycelten Materialien. Der Leitz Recycle Briefkorb, der Stehsammler und der Papierkorb bestehen beispielsweise zu 98 % aus recyceltem Post-Consumer- Kunststoff, während die Eckspannermappe und Ordnungsmappe zu 100 % aus recyceltem Karton bestehen. CO2-neutral Alle Leitz Recycle Produkte sind in Zusammenarbeit mit Climate Partner CO2-neutral zertifiziert. Alle durch die Herstellung des Produkts verursachten Emissionen werden so weit wie möglich reduziert. Die geringen verbleibenden Emissionen werden in Projekten zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes kompensiert. 100 % recycelbar Alle Leitz Recycle Produkte sind zu 100 % recycelbar. Die Produkte wurden so entwickelt, dass sie bei Bedarf einfach demontiert und so recycelt werden können. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Materialtypen wie Karton, Kunststoff oder Metall leicht getrennt und recycelt werden können.
Herstellung von Ersatzbrennstoffen (EBS)

Herstellung von Ersatzbrennstoffen (EBS)

Vermarktung eigener EBS-Mengen aus unserer Aufbereitungsanlage Zukauf von Mengen aus anderen EBS-Anlagen
Becker Umweltdienste entsorgt laufend

Becker Umweltdienste entsorgt laufend

Ein Familienunternehmen sorgt für eine saubere Umwelt Die Becker Umweltdienste GmbH ist nicht nur seit 29 Jahren als Teil unseres… 10. Juli 2019
Abfallrecht

Abfallrecht

Grundlage für das Abfallrecht ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen). Kreislaufwirtschaftsgesetz Zweck dieses Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. Die Vorschriften dieses Abfallrechts gelten für: die Vermeidung von Abfällen sowie die Verwertung von Abfällen, die Beseitigung von Abfällen und die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es, neben der Ressourcenschonung Abfälle zu reduzieren, insbesondere die Abfälle zur Beseitigung. Hierunter fallen die Abfälle auf Deponien und die zur Vernichtung. Falls Abfall nicht vermieden werden kann, ist nach Wegen zu suchen, ihn stofflich oder energetisch zu verwerten. Um Stoffe wieder verwerten zu können, muss man sie erst einmal vernünftig trennen. Wenn man dies direkt am Entstehungsort schafft, kann dies zu einer lukrativen Betriebskosten-Einsparung führen. Zusätzlich werden Mitarbeiter gegenüber ihrer Umwelt sensibilisiert und man kann die saubere Mülltrennung als positives Aushängeschild für sein Unternehmen verkaufen. Neben der Kosten- und Ressourcenschonung ist es zusätzlich notwendig, spezielle Stoffe aus Sicherheitsgründen getrennt zu sammeln und zu entsorgen, da es sonst zu Unfällen und Störfällen kommen kann. Bei der Einstufung der Stoffe wird unterschieden in gefährliche Abfälle zur Verwertung (AV*) gefährliche Abfälle zur Beseitigung (AB*) Abfälle zur Verwertung (AV) Abfälle zur Beseitigung (AB) Abfallnachweisverordnung Jede Abfallart ist nach Abfallverzeichnis-Verordnung (kurz AVV) einem sechsstelligen Abfallschlüssel zuzuordnen. Die möglichen Abfallschlüssel sind im Anhang des AVV aufgelistet. Der Abfallschlüssel für einen gefährlichen Stoff ist zusätzlich mit einem (*) gekennzeichnet. Das AVV unterliegt kontinuierlich Veränderungen; 🔗 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Gefährliche Abfälle können über einen Einsammler, der für diese jeweilige Abfallart einen Einzelentsorgungsnachweis hat, entsorgt werden. Voraussetzung hierfür ist, der Abfallerzeuger bleibt pro Jahr in der Summe an gefährlichem Abfall unter 20 Tonnen. Wenn nicht, muss er selbst einen Einzelentsorgungsnachweis bei der zuständigen Behördenstelle mit dem Formularwesen / Einzelentsorgungsnachweis (EN) der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) beantragen und dem elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) nachkommen. Abfallbeauftragter Fällt ein Anlagen-Betreiber unter § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, hat er einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Sie haben darüber hinaus noch Fragen zum Abfallrecht? Gerne werde ich Ihre Fragen zum Abfallrecht beantworten und Sie bei der Umsetzung hierzu unterstützen!
Entsorgung gemäß Gewerbeabfallverordnung

Entsorgung gemäß Gewerbeabfallverordnung

Bei der Entsorgung von Wertstoffen und Gewerbeabfällen sind die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung strengstens einzuhalten. Damit die Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und entsorgt werden können, ist es wichtig, dass alle Stationen des betrieblichen Produktionskreislaufs berücksichtigt werden. Schon an den Anfallstellen der Abfälle müssen die richtigen Maßnahmen zur Sortierung getroffen werden. Das ermöglicht einen effizienten Entsorgungsprozess ohne weiteren Sortieraufwand. Gerne erstellen wir für Sie ein individuelles Entsorgungskonzept, das optimal auf die in Ihrem Unternehmen anfallenden Abfälle zugeschnitten wird. Unsere Mitarbeiter beraten und unterstützen Sie bei der Auswahl der für Sie am besten geeigneten Entsorgungsmöglichkeiten und gewährleisten Ihnen somit die Einhaltung der Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung. Folgende Behältersysteme bieten wir an: Styropor- und Foliensäcke (1000 L) Stapelboxen (700 L) Absetzmulden Abrollcontainer Presscontainer Umleerbehälter (1,1 / 2,5 / 4,5 cbm) Gerne stellen wir Ihnen auch stationäre PPK- sowie Folienpressen zur Miete zur Verfügung. Die Umleerbehälter entleeren wir für Sie in ganz Hamburg. Darüber hinaus leeren wir Stapelboxen, Absetzmulden, Abrollcontainer und Presscontainer in der ganzen Stadt Hamburg, in Schleswig-Holstein und im Nordosten Niedersachsens. Auf Anfrage fahren wir auch weitere Gebiete an. Ihr Ansprechpartner vor Ort